Die Maklerprovision ist beim Immobilienverkauf klar geregelt: Seit dem 23. Dezember 2020 gilt beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an private Käufer das Teilungsprinzip. Der Käufer darf höchstens so viel Provision zahlen wie der Verkäufer, in der Praxis teilen sich beide die Courtage meist hälftig. Üblich sind in Hessen insgesamt meist 5,95 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer, also rund 2,975 % je Seite.
In diesem Ratgeber erklären wir, wer die Maklerprovision zahlt, wann sie überhaupt fällig wird, was ein guter Makler dafür leisten sollte und worauf Sie beim Maklervertrag achten müssen.
Wer zahlt die Maklerprovision?
Beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher lässt das Gesetz seit Ende 2020 nur noch zwei Modelle zu. Entweder der Makler ist für beide Seiten tätig: Dann müssen Verkäufer und Käufer die Provision in gleicher Höhe zahlen, eine einseitige Belastung des Käufers ist unwirksam. Oder nur eine Partei beauftragt den Makler: Dann kann sie maximal die Hälfte ihrer Provision auf die andere Seite abwälzen, und der Käufer muss seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer die Zahlung seines Anteils nachgewiesen hat. Das frühere Modell, bei dem der Käufer die gesamte Courtage trug, ist bei Wohnimmobilien damit Geschichte.
Anders sieht es bei Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäusern und unbebauten Grundstücken aus: Hier bleibt die Verteilung frei verhandelbar.
Wie hoch ist die Maklerprovision?
Eine gesetzlich festgelegte Höhe gibt es nicht, die Provision ist regional gewachsene Praxis und grundsätzlich verhandelbar. In Hessen sind insgesamt meist 5,95 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer üblich, hälftig geteilt also rund 2,975 % für jede Seite. Bei einem Kaufpreis von 300.000 € zahlen Käufer und Verkäufer damit jeweils rund 8.900 €. Entscheidend ist, was im Maklervertrag steht: Dort müssen Höhe und Verteilung der Provision klar benannt sein, bevor die Vermarktung beginnt.
Wann wird die Provision fällig?
Die Maklerprovision ist eine reine Erfolgsvergütung. Sie wird erst fällig, wenn durch die Vermittlung des Maklers ein wirksamer notarieller Kaufvertrag zustande gekommen ist. Kommt kein Verkauf zustande, entsteht kein Provisionsanspruch, egal wie viele Besichtigungen stattgefunden haben. Seriöse Makler verlangen deshalb weder Vorschüsse noch „Bearbeitungsgebühren". Aufwendungen wie Fotos, Exposé und Anzeigen trägt der Makler auf eigenes Risiko.
Was Sie für die Maklerprovision bekommen sollten
Ob sich die Provision lohnt, entscheidet die Leistung dahinter. Zu einer vollständigen Verkaufsbegleitung gehören aus unserer Sicht mindestens:
- Fundierte Marktwerteinschätzung auf Basis regionaler Vergleichspreise
- Beschaffung und Prüfung aller Unterlagen, vom Grundbuchauszug bis zum Energieausweis
- Professionelle Fotos und ein vollständiges, ehrliches Exposé
- Gezielte Vermarktung und Vorauswahl der Interessenten samt Bonitätsprüfung
- Organisation und Durchführung der Besichtigungen
- Preisverhandlung, Vorbereitung des Notartermins und Begleitung bis zur Übergabe
Fragen Sie vor der Beauftragung konkret nach diesen Punkten. Ein Makler, der seine Leistung nicht benennen kann, ist seine Provision selten wert.
Der Maklervertrag: Textform ist Pflicht
Ein Maklervertrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung braucht mindestens Textform, eine E-Mail genügt, ein Handschlag nicht. Achten Sie auf die Vertragsart: Beim einfachen Maklerauftrag dürfen Sie parallel selbst verkaufen, beim Alleinauftrag binden Sie sich für eine begrenzte Zeit an einen Makler, der dafür erkennbar in Vorleistung geht. Üblich sind Laufzeiten um sechs Monate. Prüfen Sie außerdem, ob eine Reservierungsgebühr oder Ähnliches verlangt wird: Solche Klauseln sind häufig unwirksam und aus unserer Sicht kein Zeichen seriöser Arbeit. Gut zu wissen: Schließen Sie den Maklervertrag als Verbraucher per E-Mail oder Telefon ab, steht Ihnen in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über das der Makler Sie belehren muss.
Häufige Fragen
Wer zahlt die Maklerprovision beim Hausverkauf?
Bei Einfamilienhäusern und Wohnungen, die an private Käufer verkauft werden, teilen sich Verkäufer und Käufer die Provision in der Regel hälftig. Der Käufer darf gesetzlich höchstens so viel zahlen wie der Verkäufer. Üblich sind in Hessen insgesamt meist 5,95 % inklusive Mehrwertsteuer.
Ist die Maklerprovision verhandelbar?
Ja, grundsätzlich schon. Die Höhe ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern Marktpraxis. Entscheidend sollte aber nicht allein der Prozentsatz sein, sondern das Verhältnis von Leistung und Preis: Ein niedriger Satz nützt wenig, wenn Vermarktung und Verhandlung am Ende einen schwächeren Verkaufspreis bringen.
Was passiert, wenn der Verkauf nicht zustande kommt?
Dann fällt keine Provision an. Der Provisionsanspruch entsteht erst mit einem wirksamen notariellen Kaufvertrag, der auf die Vermittlung des Maklers zurückgeht. Alle Kosten der Vermarktung trägt bis dahin der Makler.
Gilt das Teilungsprinzip auch bei Vermietung?
Nein, bei der Vermietung von Wohnraum gilt seit 2015 das Bestellerprinzip: Die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt hat, in der Praxis fast immer der Vermieter. Das Teilungsprinzip mit hälftiger Aufteilung betrifft nur den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher.
Unser Standpunkt: Transparenz vor Prozenten
Wir halten es für selbstverständlich, dass Eigentümer vor der Beauftragung schriftlich wissen, welche Leistungen sie bekommen und was diese kosten. Genau so arbeiten wir zwischen Gladenbach, Marburg und dem Hinterland: mit klarer Vereinbarung, vollständiger Vermarktung und ohne versteckte Gebühren. Ob sich ein Makler für Ihren Fall überhaupt lohnt, beleuchten wir ehrlich im Ratgeber Haus verkaufen mit oder ohne Makler. Und wenn Sie wissen möchten, wie wir konkret arbeiten: Auf der Seite Immobilie verkaufen zeigen wir unseren Ablauf Schritt für Schritt.



